07.09.2010
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Satzung der Gesellschaft für Colortherapie e.V.
Satzung
der Gesellschaft für Colortherapie
Society of Color Therapists (SCT)
§ 1 Name und Sitz
Die Gesellschaft für Colortherapie - Society of Color Therapists (GSCT) wurde am 24. September 2005 gegründet und wird im Vereinsregister des Amtsgerichts Landshut eingetragen. Vereinssitz ist Landshut.
§ 2 Vereinszweck
Unter anderem sind Zwecke des Vereins:
die Erforschung, Lehre, Qualitätssicherung und Verbreitung der Therapie mit Farblicht,
die Förderung und Durchführung der ärztlichen Fort- und Weiterbildung, die Berufsbildung sowie der Erfahrungsaustausch über alle Formen der Colortherapie,
die Förderung von Wissenschaft und Forschung über die Colortherapie,
das Prüfen und die Diskussion neuer innovativer Verfahren,
die Weiterentwicklung und Qualitätssicherung der Verfahren,
die Information, Aufklärung und Beratung von Ärzten, Laien, Institutionen, Behörden, Verbänden etc. ,
den Erfahrungsaustausch und die Kooperation mit andere deutschen und ausländischen Gesellschaften und Organisationen,
Sammlung, Gewinnung und Publikation von Forschungsdaten über die
Colorpunktur,
Schaffung einer Fachpublikation ("Magazin für Colorpunktur"),
Information der Patienten über die Möglichkeiten der Colorpunktur,
Unterstützung der Firmen, die Colorpunkturgeräte herstellen,
Kontakt und Austausch zwischen Anwendern der Colorpunktur weltweit,
gesundheitspolitischen Interessen mit dem Ziel, den Erhalt, die Verbreitung und die Qualitätssicherung der Verfahren auf nationaler wie internationaler Ebene durchzusetzen
die Einwirkung auf Gesetzgeber, Verwaltung und andere Institutionen gemäß der genannten gemeinnützigen Aufgaben und Ziele,
in Wort, Schrift und elektronischen Medien das ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Gedankengut der durch den Verein vertretenen Diagnose- und Therapierichtungen auf nationaler und internationaler Ebene zu vertreten und zu verbreiten.
§ 3 Gemeinnützigkeit des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist überörtlich und überkonfessionell tätig, ist parteipolitisch unabhängig und frei von industriell-kommerziellen Bindungen.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Ehrenamtlich tätigen Personen kann im Rahmen einer vom Vorstand zu beschließenden Vergütungsregel eine pauschale Aufwandsentschädigung gewährt werden.
Persönliche Aufwendungen und Auslagen von Personen werden, soweit sie im Interesse der Gesellschaft notwendig waren, im Rahmen einer von den Mitgliedern zu beschließenden Regelung über eine angemessene Aufwandsentschädigung vergütet (§ 181 BGB findet insoweit keine Anwendung).
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden, insbesondere solchen, die der Förderung der Volksgesundheit dienen. Über die Verwendung beschließt die Mitgliederversammlung. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein führt ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder, kooperative Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder. Mitglied kann werden, wer die Ziele und den Zweck des Vereins befürwortet und unterstützt.
Ordentliches Mitglied kann jeder approbierte Arzt, Heilpraktiker, Zahnarzt oder Tierarzt werden.
Außerordentliche Mitglieder können Studenten der medizinischen, zahnmedizinischen und tiermedizinischen Fachrichtung werden. Nach der Approbation werden sie automatisch ordentliche Mitglieder. Bei Abbruch des Studiums scheiden sie automatisch aus dem Verein aus. Studenten können ohne Stimmrecht an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
Außerordentliche Mitglieder können auch sonstige Personen werden, die den Zweck und die Interessen des Vereins zu fördern gewillt sind.
Kooperative Mitglieder können auch gemeinnützige Ärzte-, Zahnärzte- oder Tierärztevereine werden. In der Mitgliederversammlung haben deren Vorstände Anwesenheits- und Rederecht. Bei Abstimmungen hat die juristische Person eine Stimme, die durch ein Vorstandsmitglied ausgeübt werden muss.
Fördernde Mitglieder könne alle natürlichen und juristischen Personen, Verbände, Organisationen, Firmen, Kliniken, Sanatorien und Institute werden, die Zweck und Ziele des Vereins unterstützen. Fördernde Mitglieder können auf Antrag und nach Vorstandsentscheidung an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
Der Antrag auf Aufnahme als ordentliches, außerordentliches, kooperatives oder förderndes Mitglied ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet über die Aufnahme oder Ablehnung mit einfacher Mehrheit; die Entscheidung wird nicht begründet und ist unanfechtbar. Ein Anspruch auf die Aufnahme in den Verein besteht nicht.
Der Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Ehrenmitgliedschaft bzw. die Aufgaben und Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
• mit dem Tod des Mitgliedes
• durch freiwilligen Austritt
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand. Er kann frühestens nach einjähriger Mitgliedschaft mit einer halbjährlichen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen.
• durch Ausschluss aus dem Verein.
Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat, etwa durch einen entsprechenden Satzungsverstoß. Vor der Beschlussfassung durch den Vorstand ist dem Mitglied innerhalb einer angemessenen und mitgeteilten Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Den Antrag auf Ausschluss kann jedes Mitglied stellen. Überden Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3-Mehrheit. Der Beschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe mittels „Einschreiben mit Rückschein“ oder einer gleichwertigen Zustellungsart bekanntzugeben und wird mit Zustellung wirksam. Bei Einspruch muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Ausschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden.
Ein Ausschlussgrund liegt auch vor, wenn ein Mitglied mit mindestens einem Jahresmitgliedsbeitrag ganz oder teilweise trotz zweimaliger Mahnung im Rückstand ist.
• mit der Liquidation der juristischen Person.
Ein ausscheidendes Mitglied hat keinen Anspruch auf Vermögensteile oder Mittel des Vereins.
§ 6 Beiträge
Jedes Mitglied mit Ausnahme der Ehrenmitglieder hat einen Jahresbeitrag zu leisten. Die Höhe des Jahresbeitrages für ordentliche und außerordentliche Mitglieder beschließt die Mitgliederversammlung.
Eine Staffelung des Mitgliedsbeitrages entsprechend der Art der Mitgliedschaft oder einer Zugehörigkeit zu Untergruppen ist möglich.
Der Vorstand legt die Mitgliedsbeiträge für kooperative und fördernde Mitglieder fest.
Spätestens zum 1. März des laufenden Jahres ist der Beitrag im Voraus an den Verein gebührenfrei und bargeldlos zu zahlen.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Die Erhebung von Umlagen für einmalige Sonderaufwendungen ist nach Beschluss der Mitgliederversammlung zulässig.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. der Beirat,
3. die Mitgliederversammlung
Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
1. dem Präsidenten,
2. einem oder zwei Vizepräsidenten,
sowie eventuell aus dem Schatzmeister, einem Schriftführer sowie bis zu weiteren 4 Mitgliedern (maximale Gesamtzahl 9).
In den Vorstand kann nur gewählt werden, wer mindestens 1 Jahr ordentliches oder außerordentliches Mitglied war.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung unter ausdrücklicher Berufung auf eines der vorbezeichneten Ämter für die Dauer von zwei Jahren gewählt; sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
Wird ein Vorstandposten während der Amtszeit vakant, so wählt die nächste ordentliche Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit einen Nachfolger. Die Wahl ist in der Tagesordnung anzukündigen.
Jeweils zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Präsident oder einer der Vizepräsidenten, vertreten den Verein.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung vor, erstellt die Tagesordnung und beruft ein.
Der Vorstand wird ermächtigt, eine vom Registergericht verlangte Satzungsänderung vorzunehmen.
Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
Der Vorstand stellt für jedes Geschäftsjahr einen Haushaltsplan auf, der allen Mitgliedern ausgehändigt oder in der Vereinszeitung bzw. auf der Homepage veröffentlicht wird, erledigt die Buchführung und erstellt einen Jahresbericht.
Den Vorstand faßt seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von den Vizepräsidenten schriftlich oder durch andere Kommunikationsmittel einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von zwei Wochen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Präsident oder ein Vizepräsident, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Sitzung leitet der Präsident, bei dessen Verhinderung einer der Vizepräsidenten. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklärt.
Beirat
Der Vorstand hat einen Beirat, in den jede dem Verband angeschlossene Gesellschaft, die vom Vorstand als solche definiert und nach Vorstandsbeschluss aufgenommen wurde, einen Vertreter entsendet. Der Vorstand kann über die Berufung weiterer Beiratsmitglieder beschließen. Der Vorstand wählt aus seinen Reihen den Vorsitzenden des Beirats. Er wird auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Dieser Beirat hat Informations- und Anhörungsrecht und berät und unterstützt den Vorstand bei der Durchführung seiner Tätigkeit.
Der Beirat ist mindestens einmal im Jahr zu einer gemeinsamen Sitzung mit dem Vorstand einzuberufen.
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung umfasst alle ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder des Vereins und Mitglieder mit Anwesenheitsrecht. Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich durch den Vorstand bei gleichzeitiger Mitteilung der Tagesordnung an die zuletzt bekannte Anschrift des Mitgliedes (bei juristischen Personen an deren Geschäftsstelle) per Brief oder durch die Vereinszeitschrift muss mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstag erfolgen.
Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie ist eingebunden in einen vom Verband veranstalteten Kongress auszurichten.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden, wenn
a) der Vorstand es mehrheitlich beschließt oder
b) die Einberufung von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder oder mindestens 100 Mitgliedern unter Angabe von Zweck und Grund schriftlich verlangt wird.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unverzüglich unter Wahrung der Einladungsfrist an dem Ort einzuberufen, an dem die letzte ordentliche Mitgliederversammlung stattfand.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Über die Zulassung von Gästen entscheidet der Versammlungsleiter; seine Entscheidung kann die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss ändern. Versammlungsleiter ist der Präsident, bei dessen Verhinderung ein Vizepräsident. Mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen kann die Mitgliederversammlung einen anderen Versammlungsleiter bestimmen.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere in folgenden Angelegenheiten zuständig:
1.) die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung einschließlich des Vereinszwecks sowie über die Auflösung des Vereins;
2.) die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes; die Abberufung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder während der laufenden Amtszeit bedarf einer 2/3-Mehrheit bei mindestens 50 anwesenden Mitgliedern;
3.) den Beschluss über die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
4.) die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und des Rechenschaftsberichts des Schatzmeisters sowie die Erteilung oder Verweigerung der Entlastung des Vorstandes;
5.) die Beschlussfassung über ordnungsgemäße eingegangene Anträge der Mitglieder, die mindesten 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Präsidenten vorliegen müssen, um in der Verbandzeitschrift oder anderweitig veröffentlicht zu werden.
6.) die Verleihung oder die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft bzw. Ehrenpräsidentenschaft; die Aberkennung ist nur bei einem schuldhaft schweren Verstoß gegen den Vereinszweck mit 2/3-Mehrheit der Stimmen zulässig.
Die Mitgliederversammlung wählt einen oder zwei Kassenprüfer.
§ 8 Beschlussfassung in Wahlen in der Mitgliederversammlung<
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig, soweit nichts anderes in der Satzung vorgegeben ist.
Die ordentlichen Mitglieder haben Anwesenheits- und Stimmrecht, die weiteren Mitglieder Rechte nach § 4. Die eine Stimme des Mitgliedes ist nicht übertragbar.
Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit durch Gesetz oder diese Satzung nichts anderes vorgeschrieben ist. Stimmenenthaltungen bleiben daher außer Betracht
Für Satzungsänderungen oder zur Änderung des satzungsmäßig festgelegten Vereinszwecks muss mindestens 1% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein und ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Die Wahlen finden in geheimer Abstimmung statt. Es können auch abwesende Kandidaten bei grundsätzlichem schriftlichem Einverständnis des zu Wählenden gewählt werden. Bei der Wahl eines abwesenden Kandidaten gilt die schriftliche Zustimmung zur Wahl auch als Annahme im Falle der Wahl.
Es finden nacheinander getrennte Wahlgänge für die Wahl des Präsidenten und der beiden Vizepräsidenten statt. Gewählt sind diejenigen Kandidaten, die die meisten Ja-Stimmen auf sich vereinigen.
Nach der Abstimmung über die Gesamtzahl der weiteren Mitglieder des Vorstandes werden die Kandidaten vorgeschlagen und stellen sich vor. Die weiteren Vorstandsmitglieder werden in einer schriftlichen Gesamtwahl gewählt. Dabei hat jedes stimmberechtigte Mitglied maximal so viele Stimmern wie Vorstandsmitglieder zu wählen sind. Pro Kandidat kann nur eine Stimme vergeben werden. Es sind die Kandidaten nach der absteigenden Häufigkeit ihrer Ja-Stimmen gewählt, bis die Gesamtzahl erreicht ist. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Ist bei einer Gesamtwahl ein gewählter Kandidat nicht bereit, die Wahl anzunehmen, so ist derjenige Kandidat gewählt, der die nächsthäufigen Ja-Stimmen auf sich vereinigen konnte.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und insbesondere die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter sowie einem jeweils zu bestellenden Protokollführer zu unterzeichnen ist. Dieses Protokoll wird allen Mitgliedern zugeschickt oder veröffentlicht.
§ 9 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur dann in die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung auf genommen werden, wenn dies der Vorstand mit 2/3 Mehrheit beschließt oder mindestens 50 % der Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragt haben.
Sollte in der einzuberufenden Mitgliederversammlung nicht die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung innerhalb der nächsten drei Monate, frühestens jedoch nach sechs Wochen, einzuberufen. In dieser Versammlung kann die Auflösung durch drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
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